Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Kammerbeschluss vom 17. Januar 2007 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Nummer 7 - Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) - der Anlage zum BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl 2005 I S. 794), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 10. November 2006 (BStBl 2006 I S. 692) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (a.a.O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. a)
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