BMF - Schreiben vom 13.04.2007
IV A 7 -S 0338/07/0003

BMF - Schreiben vom 13.04.2007 (IV A 7 -S 0338/07/0003) - DRsp Nr. 2008/91494

BMF, Schreiben vom 13.04.2007 - Aktenzeichen IV A 7 -S 0338/07/0003

DRsp Nr. 2008/91494

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Kammerbeschluss vom 17. Januar 2007 - 2 BvR 1059/03 - die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 20. März 2003 - III B 84/01 - (BFH/NV S. 1164) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) nicht zur Entscheidung angenommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 7 - Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) - der Anlage zum BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl 2005 I S. 794), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 10. November 2006 (BStBl 2006 I S. 692) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (a.a.O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. 1. a)