Nach § 1 Abs. 1 InvZulG 1996 sind Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes nur anspruchsberechtigt, soweit sie nicht nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Ausländische Körperschaften, die inländische Betriebsstätten unterhalten, sind hingegen nach Nr. 1 des BMF-Schreibens vom 31. März 1992 (BStBl 1992 I S. 236) auch dann anspruchsberechtigt, wenn die Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens gelten und die Körperschaften deshalb nicht der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen. Die Anspruchsberechtigung setzt in diesen Fällen jedoch voraus, daß die ausländischen Körperschaften inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.
Nach dem zur Forschungs- und Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1986 ergangenen BFH-Urteil vom 14. August 1997 sind dagegen ausländische Körperschaften nicht anspruchsberechtigt, wenn ihre inländischen Betriebsstätten nicht als Betriebsstätten im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens gelten und die Körperschaften deshalb nicht der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen.
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