BMF - Schreiben vom 13.05.1998
S 2144

BMF - Schreiben vom 13.05.1998 (S 2144) - DRsp Nr. 2008/92020

BMF, Schreiben vom 13.05.1998 - Aktenzeichen S 2144

DRsp Nr. 2008/92020

§ 4d EStG Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen; fondsgebundene Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu ihrer Frage, ob und ggf. in welchem Umfang bei dem von Ihnen geschilderten Vertragsmodell Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn die Unterstützungskasse ihre in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen durch eine fondsgebundene Lebensversicherung rückdeckt, die eine garantierte Versicherungsleistung vorsieht, nehme ich nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder allgemein wie folgt Stellung:

Nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG ist eine Unterstützungskasse als rückgedeckt anzusehen, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen durch Abschluß einer Versicherung verschafft. Ob eine Versicherung vorliegt, ist nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BMF-Schreiben vom 11. November 1996 - IV B 2 - S 2144 c- 27/96 -). Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist eine Versicherung im Sinne des VAG. Werden die von der Unterstützungskasse in Aussicht gestellten Leistungen über eine derartige Versicherung rückgedeckt, liegt dem Grunde nach eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Sinne des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG vor.