Zur Frage der Steuerpflicht der im Rahmen sog. Tauschringe erzielten Einnahmen nimmt der BdF wie folgt Stellung:
Unter den Einnahmebegriff des EStG fällt nicht nur Geld, sondern auch geldwertes Gut. Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. Zu den damit angesprochenen Überschußeinkünften gehören die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG.
Für die sog. Gewinneinkünfte - das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit - ergibt sich die Einbeziehung geldwerter Güter in die Betriebseinnahmen schon aus der Methode der Gewinnermittlung. Bereits aus § 4 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 4 EStG läßt sich entnehmen, daß Einnahmen alle betrieblich veranlaßten Zugänge in Geld oder Geldeswert sind (BFH v. 17. 4. 1986 BStBl S. 607).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|