BMF - Schreiben vom 13.07.1998
S 2189
Fundstellen:
; BStBl 1998 I S. 912

BMF - Schreiben vom 13.07.1998 (S 2189) - DRsp Nr. 2008/85189

BMF, Schreiben vom 13.07.1998 - Aktenzeichen S 2189

DRsp Nr. 2008/85189

§ 50c EStG Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen; Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 28. 10. 1997 (BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928); Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG wie folgt Stellung:

I. Sachliche Anwendung

1. Steuerpflicht der Veräußerung beim Rechtsvorgänger

a) Steuerpflicht der Veräußerung

Eine Steuerpflicht der Veräußerung kann sich u. a. ergeben aus §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23 EStG oder aus § 21 UmwStG. Unerheblich ist, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Besteuerung kommt.

b) Rechtsvorgänger

Rechtsvorgänger i. S. des § 50c Abs. 11 Satz 2 EStG ist bei mehreren aufeinanderfolgenden Veräußerungsvorgängen der letzte anrechnungsberechtigte Veräußerer, bei dem die Veräußerung nicht stpfl. war.

Soweit bei mehreren aufeinanderfolgenden Veräußerungsvorgängen der jeweilige Erwerber den Tatbestand des § 50c Abs. 11 Satz 1 EStG verwirklicht, hat er ohne Rücksicht auf einen bereits bei einem früheren Erwerber gebildeten Sperrbetrag einen Sperrbetrag zu bilden, der gem. § 50c Abs. 4 EStG als Unterschied zwischen seinen Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils zu ermitteln ist.