BMF - Schreiben vom 13.07.1999
IV C 1 - S 2303 - 267/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 687

BMF - Schreiben vom 13.07.1999 (IV C 1 - S 2303 - 267/99) - DRsp Nr. 2008/81404

BMF, Schreiben vom 13.07.1999 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2303 - 267/99

DRsp Nr. 2008/81404

§ 50 a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a Abs. 8 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 8 EStG folgende Auffassung:

Zur Sicherstellung des Steueranspruchs aus beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 49 EStG, die nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50 a Absätze 1 bis 7 EStG unterliegen, kann das Finanzamt des Vergütungsschuldners einen besonderen Steuerabzug anordnen (sog. Sicherungseinbehalt). Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Der Steuerabzug beträgt 25 % der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt Steuerpflichtige dem Finanzamt nicht glaubhaft macht, daß die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. In die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist auch die Umsatzsteuer einzubeziehen. Abzüge von der Bemessungsgrundlage, z.B. für Betriebsausgaben, sind nicht zulässig.