BMF - Schreiben vom 13.07.2004
IV B 7 - S 7270 - 3/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 628

BMF - Schreiben vom 13.07.2004 (IV B 7 - S 7270 - 3/04) - DRsp Nr. 2008/87945

BMF, Schreiben vom 13.07.2004 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7270 - 3/04

DRsp Nr. 2008/87945

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft” nach dem Stand Juli 2004 herausgegeben (Anlage).

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft

Stand: Juli 2004

Abkürzungen
AO = Abgabenordnung UStR 2000 = Umsatzsteuer-Richtlinien 2000
EStG = Einkommensteuergesetz HOAI = Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
UStG = Umsatzsteuergesetz VOB Teil A = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungs verordnung VOB Teil B = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B

I. Vorbemerkung

Das Merkblatt ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Es soll Unternehmer über die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen unterrichten. In erster Linie ist es für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (vgl. Abschnitt IX.).

II. Begriffsbestimmungen

1. Werklieferungen und Werkleistungen

Den in der Bauwirtschaft erbrachten Bauleistungen liegen in der Regel Werkverträge oder Werklieferungsverträge i.S. des bürgerlichen Rechts zugrunde. Auch das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen Werklieferungen und Werkleistungen.