BMF - Schreiben vom 13.08.2004
IV C 4 -S 2221 - 155/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 848

BMF - Schreiben vom 13.08.2004 (IV C 4 -S 2221 - 155/04) - DRsp Nr. 2008/88049

BMF, Schreiben vom 13.08.2004 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2221 - 155/04

DRsp Nr. 2008/88049

Vorsorgeaufwendungen; 1. Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Steuerpflichtigen mit mehreren Arbeitsverhältnissen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2. Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten

  • Mit Urteil vom 26. Februar 2004 hat der BFH entschieden:

    Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit” einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

    Die Regelung in R 106 Satz 2 EStR ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.

  • Mit Urteil vom 3. Dezember 2003 hat der BFH entschieden: