Nach bisheriger Verwaltungsauffassung führt die personelle und sachliche Verflechtung der Unternehmen einer Betriebsaufspaltung im Investitionszulagenrecht nicht dazu, daß Wirtschaftsgüter und die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse des einen Unternehmens dem an der Betriebsaufspaltung beteiligten anderen Unternehmen zuzurechnen sind. Besitz- und Betriebsunternehmen sind jeweils rechtlich selbständige Unternehmen. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens kommt deshalb eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn sie einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Besitzunternehmens im Fördergebiet zuzurechnen sind (BMF-Schreiben vom 31. März 1992, BStBl I S.
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