BMF - Schreiben vom 13.09.2002
IV B 7 - S 7115 - 14/02

BMF - Schreiben vom 13.09.2002 (IV B 7 - S 7115 - 14/02) - DRsp Nr. 2008/90147

BMF, Schreiben vom 13.09.2002 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7115 - 14/02

DRsp Nr. 2008/90147

Umsatzsteuer; Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer (§ 3c UStG)

Aufgrund der Umstellung der Währung auf den Euro sind für die an der Umstellung teilnehmenden Mitgliedsstaaten die Werte in Abschnitt 42j der Umsatzsteuer-Richtlinien angepasst worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der Abschnitt in folgender Fassung anzuwenden:

„42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs-

und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer

3c UStG)

(1) 1§ 3c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände - ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG - in einen anderen EG-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EG-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.