Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das auf Grund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 UStG durch BMF-Schreiben vom 30. April 1981
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eingeführte und zuletzt durch BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2001
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geänderte Vordruckmuster USt 1 G - Umsatzsteuerheft - wird redaktionell angepasst und berücksichtigt insbesondere die Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG).
(2) Umsatzsteuerhefte sind ab sofort entsprechend dem beiliegenden Muster herzustellen.
MUSTER DES UMSATZSTEUERHEFTES | ||
Finanzamt | ||
Steuernummer |
Umsatzsteuerheft | |
Das Umsatzsteuerheft enthält folgende Abschnitte: | |
Abschnitt I | (Seiten 10 bis 35) für die Aufzeichnung der Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers |
Abschnitt II | (Seiten 36 bis 71) für die Aufzeichnung der Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet für das Unternehmen |
Abschnitt III | (Seiten 72 bis 83) für die Aufzeichnung der innergemeinschaftlichen Erwerbe für das Unternehmen |
Abschnitt IV | (Seiten 84 bis 87) für die Aufzeichnung der als Leistungsempfänger geschuldeten Steuer (§ 13b Abs. 2 UStG) |
Abschnitt V |
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