Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zum o. a. Schreiben wie folgt Stellung:
Nachträgliche Herstellungsarbeiten an beweglichen WG des Anlagevermögens einer Betriebsstätte in Berlin (West) und an unbeweglichen WG in Berlin (West) sind nach § 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 FördG (bisher § 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FördG) begünstigt, wenn sie vor dem 1. 1. 1995 beendet worden sind. Werden nachträgliche Herstellungsarbeiten an diesen WG vorgenommen und nach dem 31. 12. 1994 beendet, können Sonderabschreibungen auf die Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, wenn diese vor dem 1. 1. 1995 entstanden sind (§ 8 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, bisher § 8 Abs. 1a Satz 6 FördG).
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