BMF - Schreiben vom 13.11.2002
IV C 4 -S 0177 - 24/02

BMF - Schreiben vom 13.11.2002 (IV C 4 -S 0177 - 24/02) - DRsp Nr. 2008/82722

BMF, Schreiben vom 13.11.2002 - Aktenzeichen IV C 4 -S 0177 - 24/02

DRsp Nr. 2008/82722

§ 58 AO Steuerlich unschädliche Betätigungen: Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch des Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000

Sitzung der Finanzministerkonferenz am 2. Oktober 2002 - Punkt 5 TO -

Nach dem BMF- Schreiben vom 2. April 2002 (BStBl I S. 491) sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft fördem und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum 31. Dezember 2002 eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.