BMF - Schreiben vom 13.12.1995
IV A 4 - S 0284 - 28/95
Fundstellen:
BStBl 1995 I 796

BMF - Schreiben vom 13.12.1995 (IV A 4 - S 0284 - 28/95) - DRsp Nr. 2008/80972

BMF, Schreiben vom 13.12.1995 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0284 - 28/95

DRsp Nr. 2008/80972

§ 122 AO Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten; TO-Punkt 24 der Sitzung AO IV/95 vom 6. bis 8. Dezember 1995

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Bekanntgabeerlaß (BMF-Schreiben vom 8. April 1991, BStBl 1991 I S. 398), der zuletzt mit BMF-Schreiben vom 23. März 1995 (BStBl 1995 I S. 234) geändert worden ist, mit Wirkung ab 1. Januar 1996 wie folgt geändert:

  • Textziffer 1.7.5 wird wie folgt gefaßt:

    „Wegen der Zustellung an Bevollmächtigte Hinweis auf Tz. 3.3.”

  • In Textziffer 1.7.6 werden in Satz 2 die Worte „oder Vollmachten für den Lohnsteuer-Jahresausgleich” gestrichen.

  • Textziffer 1.8 wird wie folgt gefaßt:

    1. 1.8.

      Form der Bekanntgabe

      Schriftliche Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide, sind grundsätzlich durch die Post zu übermitteln, sofern der Empfänger im Geltungsbereich der AO wohnt oder soweit der ausländische Staat mit der Postübermittlung einverstanden ist (vgl. AEAO zu § 122 Nr. 4). Eine förmliche Zustellung ist nur erforderlich, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Finanzbehörde von sich aus die Zustellung anordnet (s. Tz. 1.8.2). Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (s. Tz. 3.1).