Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1996 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der
für ein Mittag- oder Abendessen 4,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,20 DM;
für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,40 DM.
Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6
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