BMF - Schreiben vom 13.12.1995
IV B 6 - S 2334 - 229/95
Fundstellen:
BStBl 1995 I 826

BMF - Schreiben vom 13.12.1995 (IV B 6 - S 2334 - 229/95) - DRsp Nr. 2008/81555

BMF, Schreiben vom 13.12.1995 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 229/95

DRsp Nr. 2008/81555

§ 8 EStG, § 3 LStDV Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1996 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab 1. Januar 1996

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1996 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der Arbeitsentgeltverordnung festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1996 gewährt werden, einheitlich in allen Ländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,20 DM;

  • für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,40 DM.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

II. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte ab 1. Januar 1996