BMF - Schreiben vom 13.12.1995
IV B 6 - S 2334 - 230/95

BMF - Schreiben vom 13.12.1995 (IV B 6 - S 2334 - 230/95) - DRsp Nr. 2008/81554

BMF, Schreiben vom 13.12.1995 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 230/95

DRsp Nr. 2008/81554

§ 8 EStG, § 3 LStDV Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 1996

Durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1995 und der Arbeitsentgeltverordnung sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1996 festgesetzt worden.

Ab 1. Januar 1996 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

  • bei Angehörigen der Bundeswehr

    • Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

      - mit Standort in den alten Ländern 81,80 DM
      - mit Standort in den neuen Ländern 50,00 DM
    • Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade

      - mit Standort in den alten Ländern 147,20 DM
      - mit Standort in den neuen Ländern 90,00 DM
    • Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

      - mit Standort in den alten Ländern 278,00 DM
      - mit Standort in den neuen Ländern 170,00 DM
  • bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

    • Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

      - mit Standort in den alten Ländern 98,10 DM
      - mit Standort in den neuen Ländern 60,00 DM
    • bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der .