Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens (§ 18 Abs. 1 bis 2 a und 4 a UStG) ab 1. Januar 1996 folgendes:
Durch Artikel 20 Nr. 13 Buchstaben a bis c Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl 1995 I S.
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