Durch die VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1995 und der Arbeitsentgelt-VO sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kj 1996 festgesetzt worden.
Ab 1. 1. 1996 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lstl. wie folgt zu bewerten:
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
• mit Standort in den alten Ländern | 81,80 DM |
• mit Standort in den neuen Ländern | 50,00 DM |
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade
• mit Standort in den alten Ländern | 147,20 DM |
• mit Standort in den neuen Ländern | 90,00 DM |
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
• mit Standort in den alten Ländern | 278,00 DM |
• mit Standort in den neuen Ländern | 170,00 DM |
1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
• mit Standort in den alten Ländern | 98,10 DM |
• mit Standort in den neuen Ländern | 60,00 DM |
2. bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sachbezugs-VO.
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