BMF - Schreiben vom 13.12.1995
S 2334

BMF - Schreiben vom 13.12.1995 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/86508

BMF, Schreiben vom 13.12.1995 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/86508

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 1996

Durch die VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1995 und der Arbeitsentgelt-VO sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kj 1996 festgesetzt worden.

Ab 1. 1. 1996 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lstl. wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

• mit Standort in den alten Ländern 81,80 DM
• mit Standort in den neuen Ländern 50,00 DM

2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade

• mit Standort in den alten Ländern 147,20 DM
• mit Standort in den neuen Ländern 90,00 DM

3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

• mit Standort in den alten Ländern 278,00 DM
• mit Standort in den neuen Ländern 170,00 DM

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

• mit Standort in den alten Ländern 98,10 DM
• mit Standort in den neuen Ländern 60,00 DM

2. bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sachbezugs-VO.