BMF - Schreiben vom 13.12.1995
S 2334

BMF - Schreiben vom 13.12.1995 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/86514

BMF, Schreiben vom 13.12.1995 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/86514

Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1996 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab 1. 1. 1996

Mahlzeiten, die der ArbG arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kj 1996 sind durch die VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1995 und der Arbeitsentgelt-VO festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kj 1996 gewährt werden, einheitlich in allen Ländern

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,20 DM;

b) für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,40 DM.

Im übrigen wird auf Abschn. 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

II. Pauschalierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte ab 1. 1. 1996

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der LSt bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße i. S. des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1996 v. 4. 12. 1995 (BGBl I S. 1577) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder ab 1. 1. 1996 folgende Pauschalierungsgrenzen:

Monatslohngrenze 590,00 DM
Wochenlohngrenze 137,67 DM