Mahlzeiten, die der ArbG arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kj 1996 sind durch die VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1995 und der Arbeitsentgelt-VO festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kj 1996 gewährt werden, einheitlich in allen Ländern
a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,20 DM;
b) für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,40 DM.
Im übrigen wird auf Abschn. 31 Abs. 6
Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der LSt bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40a Abs. 2 und 4 EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße i. S. des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die
Monatslohngrenze | 590,00 DM |
Wochenlohngrenze | 137,67 DM |
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