BMF - Schreiben vom 13.12.2004
IV A 5 - S 7280 a - 91/04

BMF - Schreiben vom 13.12.2004 (IV A 5 - S 7280 a - 91/04) - DRsp Nr. 2008/89231

BMF, Schreiben vom 13.12.2004 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7280 a - 91/04

DRsp Nr. 2008/89231

Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt (BMF-Schreiben vom 3.8.2004, BStBl 2004 I S. 739).

Gemäß § 31 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben. Dem zu Folge können sich Rechnungsangaben auch aus einem in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, zu bezeichnenden Lieferschein ergeben. Sofern sich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 3.8.2004 erforderlich, dass der Lieferschein eine Angabe des Leistungsdatums enthält.

Die Angabe eines Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht (dies würde aus der Sicht des BMF genügen), reicht nicht aus.