BMF - Schreiben vom 13.12.2005
IV C 3 - S 2253 - 112/05
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 4

BMF - Schreiben vom 13.12.2005 (IV C 3 - S 2253 - 112/05) - DRsp Nr. 2008/89541

BMF, Schreiben vom 13.12.2005 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2253 - 112/05

DRsp Nr. 2008/89541

Vermietung eines Büroraums an den Arbeitgeber; Anwendung des BFH-Urteils vom 16. September 2004 (BStBl 2005 II S. 10)

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung eines Büroraums durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber, den der Arbeitnehmer als Arbeitszimmer nutzt, hat der Bundesfinanzhof in Fortentwicklung der Urteile vom 19. Oktober 2001 (BFH-Urteil vom 19.10.2001 - VI R 131/00, BStBl 2002 II S. 300) und vom 20. März 2003 (BFH-Urteil vom 20.03.2003 - VI R 147/00, BStBl 2003 II S. 519) mit Urteil vom 16. September 2004 (BFH-Urteil vom 16.09.2004 - VI R 25/02) seine Rechtsprechung weiter präzisiert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Urteilsgrundsätze unter Anlegung eines strengen Maßstabs wie folgt anzuwenden:

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch andere Bezüge und Vorteile, die einem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung - beispielsweise einem Mietverhältnis - zuwendet.