BMF - Schreiben vom 13.12.2006
IV A 5 - S 7100 - 177/06

BMF - Schreiben vom 13.12.2006 (IV A 5 - S 7100 - 177/06) - DRsp Nr. 2008/90644

BMF, Schreiben vom 13.12.2006 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7100 - 177/06

DRsp Nr. 2008/90644

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen sog. Konsolidierer (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG)

Gewährt die Deutsche Post AG (DP AG) sog. Konsolidierern, die Inhaber einer postrechtlichen Lizenz gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG sind und Briefsendungen eines oder mehrerer Absender bündeln und vorsortiert in die Briefzentren der DP AG einliefern, nachträglich Rabatte auf die offiziellen Porti für diese Briefsendungen, gilt umsatzsteuerrechtlich Folgendes:

Die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen den an den Leistungen Beteiligten (DP AG, Konsolidierer und Absender der Briefsendungen) sind vom Handeln des Konsolidierers gegenüber der DP AG abhängig:

Handeln im eigenen Namen und für eigene Rechnung

Tritt der Konsolidierer gegenüber der DP AG im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf, erbringt die DP AG eine Postbeförderungsleistung unmittelbar gegenüber dem Konsolidierer. Die Leistung der DP AG ist gemäß § 4 Nr. 11b UStG umsatzsteuerfrei. Entgelt für diese Leistung ist die Portoaufwendung des Konsolidierers abzüglich des nachträglich gewährten Rabatts der DP AG. Der Konsolidierer erbringt gegenüber der DP AG keine postvorbereitende sonstige Leistung, die mit dem von der DP AG gewährten Rabatt abgegolten ist.