BMF - Schreiben vom 14.01.2022
IV C 2 - S 2770/20/10001 :001

BMF - Schreiben vom 14.01.2022 (IV C 2 - S 2770/20/10001 :001) - DRsp Nr. 2022/80094

BMF, Schreiben vom 14.01.2022 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2770/20/10001 :001

DRsp Nr. 2022/80094

Organschaft: Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG und Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG; Folgen aus dem BFH-Urteil vom 12.Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2016 II, S....

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dürfen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im Inland nicht berücksichtigt werden, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.

Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2016 II S. ...Redaktion BStBl. mdB um Ergänzung, entschieden, dass der Begriff der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG wie folgt auszulegen ist (2. Leitsatz):

„Negative Einkünfte des Organträgers i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG liegen nur dann vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt “

Der BFH stützt seine Begründung darauf, dass der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung der Vorschrift des § 14 Absatz. 1 Satz 1 KStG zugewiesen und damit in den Zusammenhang der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der Organschaft gestellt hat.