BMF - Schreiben vom 14.02.2006
IV A 5 - S 7100 - 2/06

BMF - Schreiben vom 14.02.2006 (IV A 5 - S 7100 - 2/06) - DRsp Nr. 2008/89730

BMF, Schreiben vom 14.02.2006 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7100 - 2/06

DRsp Nr. 2008/89730

Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen; Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Saatgut

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Saatgut Folgendes:

  • Bei der Abgabe von Vorstufen- oder Basissaatgut (sog. technisches Saatgut) im Rahmen von sog. Vermehrerverträgen erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht mit schuldrechtlichen Einschränkungen. Das Saatgut wird dabei zum Zweck der Vermehrung durch Anbau sowie ggf. vorherige Aufbereitung übergeben, eine Weitergabe oder Vermarktung ist hingegen untersagt. Die Verfügungsmacht an dem durch Vermehrung neu gewonnenen Saatgut wird vielmehr nach Anerkennung als sog. zertifiziertes Saatgut (sog. Z-Saatgut) wiederum dem Züchter oder einem sog. Vertriebsorganisationsunternehmen (sog. VO-Unternehmen) verschafft, welche die anschließende Vermarktung selbst übernehmen. Sowohl die Abgabe des Basissaatguts zur Vermehrung als auch die Abgabe des sog. zertifizierten Saatguts stellen sich in diesem Fall als Lieferungen dar, die - vorbehaltlich der Regelung in Tz. 6 - dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 19 der Anlage 2 des Gesetzes unterliegen.