BMF - Schreiben vom 14.03.1997
IV B 2 - S 2133 - 7/97

BMF - Schreiben vom 14.03.1997 (IV B 2 - S 2133 - 7/97) - DRsp Nr. 2008/81659

BMF, Schreiben vom 14.03.1997 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2133 - 7/97

DRsp Nr. 2008/81659

§ 5 EStG Bilanzsteuerrechtliche Fragen der Getränkeindustrie; Ansatz einer Forderung auf Rückerstattung von Pfandgeld

Zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unternehmer Forderungen auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder zu aktivieren hat, nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Nach dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 1995 (BStBl 1995 I S. 363) sind Pfandgelder, die ein Abfüller oder ein anderer Unternehmer von seinem Abnehmer verlangt, Betriebseinnahmen. Für die Verpflichtung, die Pfandgelder zurückzuzahlen, hat der Unternehmer eine Pfandrückstellung zu bilden.

Hat der Unternehmer seinerseits im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waren Pfandgelder verauslagt, so hat er in Höhe der verauslagten Gelder eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Die Aktivierungspflicht wird nicht dadurch berührt, daß die bepfandete Ware vom Unternehmer an seine Abnehmer weiterveräußert worden ist.

Eine Saldierung der am Bilanzstichtag bestehenden Forderungen auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder mit der Rückstellung für die Verpflichtung zur Rückgabe von Pfandgeld ist nicht zulässig. Sie wäre ein Verstoß gegen § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG.