Mit Urt. v. 25.11.1999 hat der BFH entschieden, dass die zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör nach der jedenfalls im Jahre 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden investitionszulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung nicht zu dem typischen Ausstattungsstandard eines Betriebsgebäudes gehörten. Sie waren damit keine wesentlichen Gebäudebestandteile i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB und als bewegliche WG zulagenbegünstigt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder ist von dieser Verkehrsanschauung noch bis einschließlich 1991 auszugehen.
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