BMF - Schreiben vom 14.07.2004
IV C 1 - S 2252 - 171/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 611

BMF - Schreiben vom 14.07.2004 (IV C 1 - S 2252 - 171/04) - DRsp Nr. 2008/87938

BMF, Schreiben vom 14.07.2004 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252 - 171/04

DRsp Nr. 2008/87938

Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung einer Kapitalanlage bei vorübergehender oder endgültiger Zahlungseinstellung des Emittenten im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG

Zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung einer Kapitalanlage bei vorübergehender oder endgültiger Zahlungseinstellung des Emittenten wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist. Grundsätzlich wirken sich deshalb Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; zuletzt Urteil vom 24. Oktober 2000, BStBl 2001 II S. 97).