BMF - Schreiben vom 14.09.1999
IV B 4 -S 1301 USA - 80/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 957

BMF - Schreiben vom 14.09.1999 (IV B 4 -S 1301 USA - 80/99) - DRsp Nr. 2008/80853

BMF, Schreiben vom 14.09.1999 - Aktenzeichen IV B 4 -S 1301 USA - 80/99

DRsp Nr. 2008/80853

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Betragsgrenze des Artikels 17 Absatz 1; Ergebnis der Erörterung zu TOP 3.9 der Sitzung ASt 1/99

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Artikel 7, 14 und 15 des deutsch-amerikanischen DBA anwendbar sind, wenn der Betrag von § 20.000 bzw. des Gegenwerts in DM in einem Kalenderjahr nicht überschritten wird. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Nach Artikel 17 DBA/USA können ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Betrag der von dem Künstler oder Sportler bezogenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit $ 20.000 bzw. den Gegenwert in DM für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigt. Artikel 17 Absatz 1 hat damit nur dann Vorrang vor den Artikeln 7, 14 und 15, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  • Die Einkünfte müssen von einem Künstler oder Sportler aufgrund einer persönlich ausgeübten Tätigkeit zufließen;

  • die Einnahmen müssen $ 20.000 bzw. den DM-Gegenwert im Kalenderjahr übersteigen.