Es geht um die Frage, ob in Fällen, in denen ein Kommanditanteil veräußert wird, der Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung nach §
Für den geschilderten Sachverhalt, also für den Fall der reinen Veräußerung eines Kommanditanteils, bestimmt sich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach den Vorschriften der §§ 16 Abs. 2 bzw. 17 Abs. 2 EStG. In diesen Fällen ist also das angegebene Zitat in Budde/Forster, Kommentar, § 50 Rn. 4, im Ergebnis zutreffend. Demgegenüber erscheint dem BdF eine uneingeschränkte Anwendung der §§
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