BMF - Schreiben vom 14.11.1997
S 2242

BMF - Schreiben vom 14.11.1997 (S 2242) - DRsp Nr. 2008/84446

BMF, Schreiben vom 14.11.1997 - Aktenzeichen S 2242

DRsp Nr. 2008/84446

§ 16 EStG Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 Satz 1 DMBilG bei der Veräußerung eines Kommanditanteils

Es geht um die Frage, ob in Fällen, in denen ein Kommanditanteil veräußert wird, der Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zu ermitteln ist, so daß etwa Sonderposten nach § 17 Abs. 4 DMBilG zu berücksichtigen sind, oder ob für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns die besonderen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 16 Abs. 2 bzw. 17 Abs. 2 EStG Anwendung finden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zu dieser Frage wie folgt Stellung:

Für den geschilderten Sachverhalt, also für den Fall der reinen Veräußerung eines Kommanditanteils, bestimmt sich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach den Vorschriften der §§ 16 Abs. 2 bzw. 17 Abs. 2 EStG. In diesen Fällen ist also das angegebene Zitat in Budde/Forster, Kommentar, § 50 Rn. 4, im Ergebnis zutreffend. Demgegenüber erscheint dem BdF eine uneingeschränkte Anwendung der §§ 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 17 Abs. 4 DMBilG ihrem Sinn und Zweck nach in Fällen wie dem vorliegenden nicht sachgerecht.