Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchst. c des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerbefreiung folgendes:
(1) Begünstigt sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Als Einrichtungen (Unternehmer) kommen juristische Personen, Personenvereinigungen oder Einzelpersonen in Betracht. Wohngemeinschaften fallen nicht hierunter. Gleichartige Einrichtungen eines Unternehmens im Sinne der Nr. 1, 2 und 3 sind jeweils als eine Einrichtung anzusehen. Eine besondere Berufsausbildung des Unternehmers oder der von ihm beschäftigten pflegerisch tätigen Personen ist nicht erforderlich.
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