BMF - Schreiben vom 14.11.2002
IV C 5 - S 2334 - 198/02

BMF - Schreiben vom 14.11.2002 (IV C 5 - S 2334 - 198/02) - DRsp Nr. 2008/90270

BMF, Schreiben vom 14.11.2002 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334 - 198/02

DRsp Nr. 2008/90270

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2003

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7. November 2002 (BGBl 2002 I S. 4339) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 festgesetzt worden.

Im Kalenderjahr 2003 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
- mit Standort in den alten Ländern 47,45 Euro
- mit Standort in den neuen Ländern 42,50 Euro
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade
- mit Standort in den alten Ländern 85,41 Euro
- mit Standort in den neuen Ländern 76,50 Euro
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziers- dienstgrade
- mit Standort in den alten Ländern 161,33 Euro
- mit Standort in den neuen Ländern 144,50 Euro
II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
- mit Standort in den alten Ländern 56,94 Euro
- mit Standort in den neuen Ländern 51,00 Euro
2. bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im