Im oben genannten Schreiben wird auf die Problematik der Besteuerung von bis zum 30. Juni 1990 erbrachten Bauleistungen hingewiesen, die entsprechend dem Leistungsstand zu diesem Stichtag bewertet, aber erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens zusammen mit den nach dem 30. Juni 1990 erbrachten Leistungen abgerechnet wurden.
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