1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Dateiübertragung im Wege der Datenfernübertragung zwischen den Rechenzentren der Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes sowie zwischen diesen und externen Partnern die beiliegende Richtlinie. Zu den externen Partnern gehören z. B. Dienststellen außerhalb der Finanzverwaltung, die Kreditwirtschaft, die Rundfunkanstalten, datenverarbeitende Unternehmen sowie Steuerberater bzw. Steuerpflichtige.
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