BMF - Schreiben vom 15.01.1995
S 1901
Fundstellen:
BStBl 1995 I 14

BMF - Schreiben vom 15.01.1995 (S 1901) - DRsp Nr. 2008/80295

BMF, Schreiben vom 15.01.1995 - Aktenzeichen S 1901

DRsp Nr. 2008/80295

Ermittlung der Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten zum 1. Juli 1990 für im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude und der AfA-Bemessungsgrundlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Ermittlung der Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten zum 1. Juli 1990 für im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude und der AfA-Bemessungsgrundlage folgendes klargestellt:

1. Anwendung nur auf in Wohnbauweise errichtete Gebäude im Beitrittsgebiet

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 21. Juli 1994 - IV B 2 - S 1901 - 132/94 - (BStBl I S. 599) sind ausschließlich auf in üblicher Wohnbauweise errichtete Gebäude im Beitrittsgebiet anzuwenden (vgl. z. B. den Zusatz in Absatz 2 der Tz. 1.2 „nach den Verhältnissen der Wohn- ggf. zuzüglich Gewerbeflächen”). Sie gelten dagegen nicht für die Bewertung von Industriebauten, Lagerhallen, Scheunen und ähnlichen Betriebsgebäuden. Für die Zurechnung eines Gebäudes zu den in üblicher Wohnbauweise errichteten Gebäuden ist es grundsätzlich unschädlich, wenn das Gebäude neben Wohnzwecken auch betrieblichen Zwecken dient (z. B. Mietwohnhaus mit Ladengeschäft im Erdgeschoß); auch in diesen Fällen ist auf die Wohnüblichkeit der tatsächlichen Bauweise abzustellen.