BMF - Schreiben vom 15.03.1996
IV C 6 - S 1343 - 1/96
Fundstellen:
BStBl 1996 I 161

BMF - Schreiben vom 15.03.1996 (IV C 6 - S 1343 - 1/96) - DRsp Nr. 2008/81008

BMF, Schreiben vom 15.03.1996 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1343 - 1/96

DRsp Nr. 2008/81008

Anwendung des § 2 AStG bei Wohnsitzwechsel nach Österreich

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 2 AStG bei Wohnsitzwechsel nach Österreich folgendes:

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG

Österreich gehört nicht zu den niedrig besteuernden Ländern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG, weil die Belastung durch die in Österreich erhobene Einkommensteuer bei einem steuerpflichtigen Einkommen von umgerechnet 150.000 DM nicht um mehr als ein Drittel geringer ist als die entsprechende deutsche Einkommensteuer.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG

Bis 1993 war Österreich niedrig besteuerndes Land im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG, weil es bis dahin eine generelle Vorzugsbesteuerung für Zuzügler gab (§ 103 öst. EStG in der vor 1994 geltenden Fassung - a.F.).

Ab 1994 ist eine niedrige Besteuerung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG nur noch anzunehmen

  • bei Zuzüglern, die in Wissenschaft und Forschung tätig sind (§ 103 öst. EStG 1994),

  • bei Zuzüglern, denen vor dem 1. Januar 1994 eine Zuzugsbegünstigung erteilt oder schriftlich in Aussicht gestellt worden ist,

  • bei Zuzüglern die als Sportler tätig sind.