BMF - Schreiben vom 15.04.2021
IV A 3 - S 0261/20/10001 :010

BMF - Schreiben vom 15.04.2021 (IV A 3 - S 0261/20/10001 :010) - DRsp Nr. 2021/80296

BMF, Schreiben vom 15.04.2021 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0261/20/10001 :010

DRsp Nr. 2021/80296

Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit durch das Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl 2021 I S. 237)

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 des EGAO in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl 2021 I S. 237) um fünf bzw. sechs Monate verlängert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

I. Verlängerung der Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO)

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen - vorbehaltlich des § 149 Absatz 4 AO - regulär spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) regulär bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. § 108 Absatz 3 AO ist zu beachten.