Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Zusatzförderung für energiesparende Anlagen und Niedrigenergiehäuser (§ 9 Abs. 3 und 4 EigZulG) wie folgt Stellung:
1. Zusatzförderung für energiesparende Anlagen (§ 9 Abs. 3 EigZulG)
§ 9 Abs. 3 EigZulG begünstigt den Einbau von Wärmepumpenanlagen mit bestimmten Leistungszahlen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung. Förderfähig sind Anlagen, die der Beheizung von Räumen, der Warmwasserbereitung oder der Stromerzeugung dienen.
Ebenfalls begünstigt sind Baumaßnahmen, die erforderlich sind, um die Anlage zweckentsprechend nutzen zu können, z. B.
- erforderliche Demontage der bisherigen Heizungsanlage,
- Anbindung der Anlage an das Heizsystem,
- Verbindung der Anlage mit dem Verteilungsnetz des Energieversorgungsunternehmens,
- Nebenarbeiten, z. B. Beseitigung von Schäden, die durch den Einbau der Anlage verursacht worden sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|