Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren neu geregelt worden. Als Regel-Voranmeldungszeitraum ist nunmehr das Kalendervierteljahr vorgesehen. Beträgt allerdings die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 12.000 DM, ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG). Unternehmer, für die sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuß zu ihren Gunsten von mehr als 12.000 DM ergeben hat, können die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wählen (§ 18 Abs. 2 a UStG). Die Regelung hat, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, zu einer deutlichen Arbeitsvereinfachung in der Verwaltung und auch bei den Unternehmern geführt. Die Zahl der von kleineren und mittleren Unternehmen zu erstellenden und von den Finanzämtern zu bearbeitenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat sich erheblich verringert (Wegfall von acht Voranmeldungen im Kalenderjahr). Gleichzeitig wurde eine bessere Abstimmung mit den ebenfalls vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen (§ 18 a UStG) erreicht.
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