Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1996 - 1 BvR 1474/88 -, vom 19. Dezember 1996 - 1 BvR 1522/88 - und vom 30. Januar 1997 - 1 BvR 746/86 - die wegen der beschränkten Abziehbarkeit zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:
Nummer 7 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. April 1995
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 33a Abs. 1 EStG kommt nicht mehr in Betracht.
Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgericht keine Gesetzeskraft haben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|