Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mit Beschl. v. 13. 12. 1996 - 1 BvR 1474/88 -, v. 19. 12. 1996 - 1 BvR 1522/88 - und v. 30. 1. 1997 - 1 BvR 746/86 - die wegen der beschränkten Abziehbarkeit zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt daher folgendes:
Nr. 7 der Anl. zum BMF-Schreiben v. 10. 4. 1995 S 0338/S 0622 (BStBl I S.
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 33a Abs. 1 EStG kommt nicht mehr in Betracht.
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