BMF - Schreiben vom 15.05.1997
S 7133
Fundstellen:
BStBl 1997 I 614

BMF - Schreiben vom 15.05.1997 (S 7133) - DRsp Nr. 2008/80402

BMF, Schreiben vom 15.05.1997 - Aktenzeichen S 7133

DRsp Nr. 2008/80402

§ 4 Nr. 1 UStG Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr; Belegnachweis und Buchnachweis

1 Anlage

Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sind Ausfuhrlieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend zu den Abschnitten 128 bis 140 UStR folgendes:

Allgemeines

(1) Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

1. Der Liefergegenstand ist für private Zwecke bestimmt (§ 6 Abs. 3 a UStG).

2. Der Liefergegenstand wird vom Abnehmer im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbracht (§ 6 Abs. 1 und 3 a UStG).

3. Die Verbringung in das Drittlandsgebiet erfolgt vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt (§ 6 Abs. 3 a Nr. 2 UStG).

4. Der Abnehmer hat seinen Wohnort im Drittlandsgebiet (§ 6 Abs. 3 a Nr. 1 UStG).

Bei den Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr handelt es sich um die Fälle, in denen der Abnehmer Waren im Einzelhandel erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt.