BMF - Schreiben vom 15.06.2004
IV B 7 - S 7100 - 125/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 605

BMF - Schreiben vom 15.06.2004 (IV B 7 - S 7100 - 125/04) - DRsp Nr. 2008/87912

BMF, Schreiben vom 15.06.2004 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7100 - 125/04

DRsp Nr. 2008/87912

Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich

Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer für Rechnung des Leasinggebers hat der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des BFH vom 22. Februar 2001 mit Urteil vom 6. Februar 2003 - Rs. C-185/01, Auto Lease Holland - Stellung genommen. Daraufhin ist das BFH-Urteil vom 10. April 2003 - V R 26/00 - ergangen. In dem zugrunde liegenden Fall hatten der Leasinggeber und der Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag für das Kraftfahrzeug eine „Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung” getroffen. Der Leasingnehmer erwarb damit das Recht, im Namen und für Rechnung des Leasinggebers Kraftstoff zu tanken und vereinzelt Ölprodukte zu kaufen. Hierzu erhielt der Leasingnehmer einen so genannten ALH-Pass sowie eine Tankkreditkarte, die den Leasinggeber als Kunden des Kreditkartenunternehmens auswies. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer monatlich 1/12 der voraussichtlichen Kraftstoffkosten. Am Jahresende wurde nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet.