BMF - Schreiben vom 15.07.1998
S 0062

BMF - Schreiben vom 15.07.1998 (S 0062) - DRsp Nr. 2008/86375

BMF, Schreiben vom 15.07.1998 - Aktenzeichen S 0062

DRsp Nr. 2008/86375

§ 5 KStG Sportliche Veranstaltungen

I. Allgemeines

1. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der USt aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 60 000 DM im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 60 000 DM, liegt grundsätzlich ein stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Abs. 2). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Abs. 3.

2. Unter Sportvereinen i. S. der Vorschrift sind alle gemeinnützigen Körperschaften zu verstehen, bei denen die Förderung des Sports Satzungszweck ist. § 67a gilt also z. B. auch für Sportverbände. Sie gilt auch für Sportvereine, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach dem Lizenzspielerstatut des Deutschen Fußballverbandes e. V. durchführen.