Hinweise zu den Auswirkungen zum Urt. des BFH v. 31.5.2001 - V R 97/98 - (BStBl 2001 II S. 658) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportstätten
Urteil des BFH
Mit Urt. v. 31.5.2001 - V R 97/98 - hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen aufzuteilen ist in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine stpfl. Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufgegeben und insbesondere unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des EuGH eine einheitliche stpfl. Leistung angenommen.
Das Urt. wurde von einem Angehörigen der Branche erstritten.
Nach Veröffentlichung im BStBl Teil II ist das Urt. allgemein zu beachten; Abschn. 86 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) ist insoweit nicht mehr anwendbar.
Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen
1. Künftige Behandlung
Das Urt. bedeutet, dass die Vermietung von Sportanlagen als einheitliche Leistung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (16 v. H.). Dementsprechend kann für Vorbezüge (Lieferungen und sonstige Leistungen) der Vorsteuerabzug voll in Anspruch genommen werden.
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