BMF - Schreiben vom 15.11.2001
S 2439
Fundstellen:
BStBl 2001 I 875

BMF - Schreiben vom 15.11.2001 (S 2439) - DRsp Nr. 2008/92136

BMF, Schreiben vom 15.11.2001 - Aktenzeichen S 2439

DRsp Nr. 2008/92136

§ 8 VermBDV Bekanntmachung der Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VermBDV 1994 (VermB 12) und nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV 1994 (VermB 13) und der Datensatzbeschreibung für die Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern

Das Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Abs. 1 VermBDV 1994 und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern werden hiermit in der Anlage bekannt gemacht.

Die Vordrucke sind ab dem 1.1.2002 zu verwenden.

Die Vordrucke VermB 12 - 2.96 und VermB 13 - 2.96, deren Muster mit Schr. v. 8.3.1996 - IV B 6 - S 2439 - 4/96 - (BStBl I S. 194) bekannt gemacht wurden, sind ab dem 1.1.2002 nicht mehr zu verwenden.

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten. Maschinell erstellte Vordrucke brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Erläuterungen

Damit das FA bei vorzeitiger unschädlicher Verfügung die AN-Sparzulage an den AN auszahlen kann und um zu verhindern, dass vom FA festgesetzte Sparzulagen bei Eintritt der Fälligkeit zu Unrecht an den ArbG oder das Unternehmen zugunsten des AN überwiesen werden, bestehen folgende Anzeigepflichten:

1. Der ArbG, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind, hat unverzüglich anzuzeigen, dass