Abweichend von Abschn. 155 UStR und von der im BMF-Schreiben v. 11.3.1997 (BStBl I S.
(1) Der BFH hat mit Urt. v. 6.8.1998 - V R 74/96 - (BStBl 1999 II S. 104) entschieden, daß der Steuertatbestand des Aufwendungseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG solche Aufwendungen nicht erfaßt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Nach der Entscheidung ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen zu verfahren. Abschn. 155 Abs. 5 Satz 3 UStR ist nicht mehr anzuwenden.
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