Nach den Grundsätzen für die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Leasing-Verträgen (vgl. EStH 1994 Anh. 21) ist der Leasing-Gegenstand nur dann dem Leasing-Geber zuzurechnen, wenn als Kaufpreis, der vom Leasing-Nehmer bei Ausübung einer Kaufoption zu entrichten ist (Kaufoptionspreis), ein Mindestbetrag zu zahlen ist. Der Kaufoptionspreis muß mindestens dem Buchwert, der sich unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ergibt, oder dem niedrigeren gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung entsprechen. Bei der Ermittlung des Buchwertes ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder ist ein vom Leasing-Geber vereinnahmter Investitionszuschuß - unabhängig von der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung - bei der Ermittlung des Kaufoptionspreises nicht anschaffungs- oder herstellungskostenmindernd zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes wegen einer Gewinnübertragung (z. B. nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder nach R 35 Abs.
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