BMF - Schreiben vom 16.04.1997
S 3820
Fundstellen:
BStBl 1997 I 406

BMF - Schreiben vom 16.04.1997 (S 3820) - DRsp Nr. 2008/80389

BMF, Schreiben vom 16.04.1997 - Aktenzeichen S 3820

DRsp Nr. 2008/80389

Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 14 ErbStG

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbständigkeit. Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln (BFH-Urteil vom 17. 4. 1991,BStBl 1981 II S. 522). In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor 1996 einzubeziehen. 1 Grundsätze der Zusammenrechnung

Für die Zusammenrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten.

1.1 Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 1. 1. 1996 ist mit dem maßgebenden Einheitswert 1964 (§ 121a BewG) bzw. maßgebenden Einheitswert 1935 (§ 133 BewG) oder dem Ersatzwirtschaftswert anzusetzen.

1.2 Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen.

1.3 Die Steuer für den Gesamtbetrag ist auf der Grundlage der geltenden Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs zu berechnen. Die Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif richten sich deshalb nach dem geltenden Recht.