Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder werden die im BMF-Schreiben v. 18.12.1992 (BStBl 1993 I S. 58) unter Nr. 2 Buchst. b genannten Beträge von 20 Deutsche Mark, höchstens 600 Deutsche Mark, ab dem 1.1.2002 durch die Beträge von 10 Euro, höchstens 300 Euro, ersetzt.
Dieses Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.
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