BMF - Schreiben vom 16.05.2011
IV C 4 -S 2223/07/0005 :008

BMF - Schreiben vom 16.05.2011 (IV C 4 -S 2223/07/0005 :008) - DRsp Nr. 2011/80298

BMF, Schreiben vom 16.05.2011 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2223/07/0005 :008

DRsp Nr. 2011/80298

Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2009 -C-318/07- in der Rechtssache „Persche”

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 in der Rechtssache C-318/07 „Persche” zur steuerlichen Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, ansässig sind, u. a. entschieden, dass

Artikel 56 EG1 einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach eine steuerliche Abziehbarkeit nur für Zuwendungen an im Inland ansässige Einrichtungen gegeben ist, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Zuwendung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat die nationalen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils Folgendes: